Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen AD Bürotechnik GbR Stand 01/2007
I. Geltung
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Abschluss
1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
III. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzwegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und zur Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Verzuges - angemessen beim Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer diese Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
4. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb laufender Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.
5. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer solange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Auslauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
7. Wird eine Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Unternehmen des Verkäufers mindesten jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und dem Käufer mit angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Versandweg und-mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
4. Versand- u. Verpackungskosten trägt der Käufer, sofern nicht anderes vereinbart ist.
V. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Die Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungsempfang ohne Abzug fällig.
3. Bei Zahlungsverzug sind - unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens -Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gern. §§ 352, 353 HGB erhoben.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgelegter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern dies Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe, also eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen 'auch aus' gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
2. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Verkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer Ihm die abgetretenen Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen den Verkäufer und Käufervereinbarten Preis als abgetreten.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. Sinne dieser Bedingung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingung.
5. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die an der Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit dies noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er am Tage des Empfangs durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Andernfalls entfällt die Gewährleistung.
4. Wenn der Verkäufer eine Ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden folgen aufgehoben.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
7. Von den durch eine erforderliche Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten wie z.B. Arbeitskosten, trägt der Käufer die Kosten einschließlich der Versandkosten.
8. Die Kosten der zur Behebung des berechtigten Mangels benötigten Ersatzteile -Verschleißteile ausgeschlossen- trägt der Verkäufer, soweit der Hersteller bzw. Vorlieferant nach Prüfung diese Kosten übernimmt.
9. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferung und Ersatzleistung 6 Monate.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
2. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der. Ware durch den Käufer.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Kempten.
AD Bürotechnik, Bernd Altmannsberger & Christian Diethelm GbR, Schelldorfer Str.1, 87437 Kempten